Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dart-Club Legelshurst“ mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Willstätt-Legelshurst und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kehl unter Nr. VR 334 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Dartsports.
  2. Mit der Durchführung und der Teilnahme an Wettkämpfen aller Art, soll der Sportgedanke gefördert und weiter verbreitet werden. Mit der Durchführung von Veranstaltungen und der Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb der Ortschaft, betätigt sich der Verein am kulturellen Leben der Gemeinde.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erfüllung des Vereinzweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder Konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus sporttreibenden und fördernden Mitglieder. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die das Bestreben des Vereins unterstützen will.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; d) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Sind bei Ehepaaren beide Partner Mitglied, ist einer von beiden beitragsfrei. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Für die Entrichtung der Mitgliedbeiträge, soll dem Verein eine Ermächtigung zum Einzug per Lastschrift erteilt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im laufenden Jahr durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt finden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntgabe im Gemeindemitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Feststellung, Auslegung und Änderung der Satzung b) Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabrechnung des Vorstandes c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes d) Wahl von zwei Kassenprüfern e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages f) Festsetzung eines Umlagesatzes g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins h) Entscheidung über die Berufung nach §3 + §4 der Satzung i) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung , schriftlich und begründet beim Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter einzureichen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: der/dem 1. Vorsitzenden; der/dem 2. Vorsitzenden; dem/der Kassenverwalter/in, dem/der Schriftführer/in, max 6 Beisitzer
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenverwalter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder für sich ist allein vertretungsberechtigt. Jedes Vorstandmitglied im Sinne des § 26 BGB darf eine Ausgaben-Entscheidung über 200,- € nicht alleine beschließen. Über diesen Betrag hinaus dürfen Ausgaben nur im Rahmen einer Vorstandschaftssitzung beschlossen werden.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen werden. Von den Sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das jedem Vorstandschaftsmitglied auszuhändigen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist eine einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand kann in besonderen Fällen, jedes Vorstandsmitglied aus dringenden Gründen bis zur Entscheidung einer Mitgliederversammlung seines Amtes entheben. Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Aufnahme bzw. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

§ 9 Verwendung von Finanzmitteln

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

§ 11 Auflösungsbestimmungen

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Kassenverwalter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Willstätt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb der Ortschaft Legelshurst zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt durch Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 8.April 2011 mit dem selben Tag in Kraft.